Der im Jahre 1928 gegründete Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Garbsen von 1928 e.V.". Er hat seinen Sitz in Garbsen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neustadt/Rbge. eingetragen.
Der Verein bekennt sich zu der Auffassung, dass jede sportliche Betätigung in Freiheit und Freiwilligkeit förderungswürdig ist, weil sie nicht nur zur körperlichen Ertüchtigung des Einzelnen beiträgt, sondern auch zu seiner Persönlichkeitsbildung.
Aus dieser Einstellung heraus soll er mit allen ihm zur Verfügung stehenden persönlichen und sachlichen Mitteln die Voraussetzungen für eine regelmäßige organisatorisch und methodisch geordnete sportliche Betätigung seiner Mitglieder auf freiwilliger Grundlage schaffen und erhalten.
Der Verein dient gemeinnützigen Zwecken. Er ist rassisch, konfessionell und politisch neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Stadt Garbsen zwecks Verwendung für die Förderung des Sports im Stadtteil Alt-Garbsen zu. Eine Zahlung der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a ESTG an Mitglieder der Organe des Vereins sind gestattet. Die Gestattung ist kein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
Das Vereinswappen besteht aus einem auf die Spitze gestellten Rhomboiden. Eine zwischen den spitzen verlaufende Gerade teilt den Rhomboiden in zwei gleichgroße Dreiecke, von denen das linke grün und das rechte weiß ist. Durch beide greift in der Mitte ein großes goldenes "G".
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
a) Ehrenmitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) jugendliche Mitglieder
Ehrenmitglieder können auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes durch die Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen Stimmen ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglieder sind.
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen, der bei Minderjährigen auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben ist. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen der dem Verein zur Verfügung stehenden persönlichen und sachlichen Mittel sportlich oder ehrenamtlich zu betätigen und an den Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied hat ferner Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung des Vereins und in den Versammlungen der Vereinsabteilungen, in denen es sich sportlich oder ehrenamtlich betätigt.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten und zu befolgen, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und die ihnen obliegenden Beiträge pünktlich und gewissenhaft zu entrichten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er wird sofort wirksam, wenn das Mitglied den Beitrag für das laufende Kalendervierteljahr entrichtet hat und, falls es mit einem Amt betraut war, dem Vorstand über die Führung des Amtes ausreichend Rechenschaft gegeben hat; sonst erst mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand beschließen, wenn das Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als 6 Monate im Rückstand ist.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Hält der Vorstand die Voraussetzungen für den Ausschluss eines Mitgliedes gegeben, kann er dem Mitglied die Teilnahme an den Veranstaltungen und an den Einrichtungen des Vereins bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung untersagen. Das Mitglied hat das Recht, sich vor der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.
Art und Höhe der Beiträge richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Beiträge sind vierteljährlich im Voraus fällig.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
Für gesundheitliche Schäden oder Sachschäden, die ein Mitglied des Vereins bei oder gelegentlich der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder seiner Abteilung oder der Inanspruchnahme von Einrichtungen oder der Benutzung von Gerätschaften des Vereins oder der ehrenamtlichen Tätigkeit im Rahmen des Vereins erleidet, kann der Verein nur insoweit haftbar gemacht werden, als er selbst durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat (Ehrenrat)
Die Mitgliederversammlung ist zur Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten berufen, die nicht von dem Vorstand zu besorgen sind.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem für sie bestimmten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich in der ortsüblichen Form einzuberufen. Anträge, über die durch die Mitgliederversammlung entschieden werden soll, müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vor dem Verhandlungstermin schriftlich mit Begründung eingerichtet werden.
Innerhalb des ersten Quartals des neuen Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen werden, wenn entweder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins oder drei Mitglieder des Vorstandes dies unter Angabe der Tagesordnung, mit der sich die Versammlung befassen soll, beim Vorsitzenden beantragen. Der Vorsitzende muss diese Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens innerhalb von 2 Wochen nach ordnungsgemäßer Antragstellung so einberufen, dass sie spätestens 4 Wochen nach Einberufung stattfindet. An die Einhaltung einer Einberufungsfrist ist der Vorsitzende dabei nicht gebunden.
Der Vorstand ist berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die er im Interesse einer ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte für notwendig erachtet.
Der Vorstand besteht aus
Außerdem haben in den Sitzungen des Vorstandes Sitz und Stimme
In den Vorstand kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das am Tage der Wahl das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Vorstandsmitglieder werden, sofern zwei oder mehr Vorschläge zur Abstimmung stehen, grundsätzlich geheim und mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter wählen. Scheidet der Vorsitzende während der Amtszeit aus, tritt an seine Stelle einer der dazu bereiten stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Vorsitzende, der 1. stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Mindestens 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr ist auch jeder einzeln zeichnungsberechtigt. Sie sind dabei an mehrheitlich gefasste Vorstands- und Mitgliederversammlungsbeschlüsse gebunden – Grundlage dafür sind die Protokolle der Vorstandssitzungen bzw. der Jahreshauptversammlung.
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie alle anderen Versammlungen des Vereins.
Der Ältestenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird für die Dauer von 2 Jahren von der Jahreshauptversammlung gewählt. Seine Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören, müssen im Zeitpunkt der Wahl mindestens 35 Jahre alt sein und sollen dem Verein seit mehr als 10 Jahren ununterbrochen angehören.
Der Ältestenrat ist auf Antrag des Vorstandes oder eines Beteiligten oder nach eigenem Ermessen zuständig:
a) bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, wenn deren Schlichtung ihm im Vereinsinteresse geboten erscheint.
b) bei Verletzung oder Gefährdung der Vereinsinteressen durch ein Mitglied.
c) bei unwürdigem Verhalten eines Mitgliedes.
Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung des Ältestenrates Folge zu leisten.
Für jedes Geschäftsjahr sind von der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören und sollen über 30 Jahre alt sein. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, sämtliche Bücher und Rechnungsbelege über den Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahreshauptversammlung zu berichten. Der Kassierer ist verpflichtet, ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist einmal möglich.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins dem Sportbund (oder der Stadt oder einer anderen gemeinnützigen Institution) zu, der es ausschließlich für die Förderung der körperlichen Ertüchtigung der Allgemeinheit durch Leibesübungen (Turnen, Spiel, Sport) im Sinne des § 17 3 Ziff. 1 des Steueranpassungsgesetzes zu verwenden hat.
Die Satzung wurde in der Versammlung vom 27.1.1968 beschlossen und am 21.3.1968 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neustadt/Rbge. eingetragen. Sie wurde um die § 3 und § 17 durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 25.1.1985 ergänzt. Durch Beschluss der Jahreshauptversammlung am 11.3.2016 wurde der Wortlaut des § 3 Abs. 2 u. 3 zeitgemäß geändert.
Garbsen, d. 09.06.2022